Ablauf und Kosten

Gesetzliche Krankenversicherung

Praxisraum

Da die Praxis über eine entsprechende Kassenzulassung verfügt, kann die psychotherapeutische Behandlung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Zum ersten Termin benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte ihrer Krankenkasse.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Wenn Sie sich bei uns in der Praxis in unserer Telefonsprechzeit melden, wird Ihnen zeitnah ein Termin zur psychotherapeutischen Sprechstunde angeboten. In bis zu drei Terminen à 50 Minuten wird abgeklärt, welche psychischen Beschwerden vorliegen und ob Sie eine Akutbehandlung bzw. Richtlinien-Psychotherapie (Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) benötigen oder ob Ihnen mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann.

Bei entsprechendem Bedarf kann im Anschluss an die Sprechstundentermine eine Aufnahme auf unsere Warteliste erfolgen.

Akutbehandlung

Die Akutbehandlung umfasst 12 Sitzungen à 50 Minuten und soll akute psychische Krisen bessern oder auf eine Richtlinien-Psychotherapie bzw. eine andere Maßnahme vorbereiten. Sofern wir im Anschluss an die Psychotherapeutische Sprechstunde eine Akutbehandlung empfehlen und keine zeitlichen Kapazitäten haben, vermerken wir dies mit einem Vermittlungscode auf dem entsprechenden Formblatt, mit dem sie sich an die Terminservicestelle (Telefon 116 117) wenden können, um einen alternativen Behandlungsplatz vermittelt zu bekommen.

Probatorische Sitzungen

Vor der Beantragung einer Richtlinien-Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse sind zwei bis vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten vorgesehen. Diese dienen dazu, die Passung zwischen Patient*in und Therapeutin zu überprüfen, über die psychische Erkrankung aufzuklären, gemeinsam die Behandlungsziele und einen Behandlungsplan zu erarbeiten sowie Alternativen zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu erläutern.

Richtlinien-Psychotherapie: Verhaltenstherapie

Nach zwei probatorischen Sitzungen kann eine Verhaltenstherapie bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Der Umfang der Behandlung richtet sich nach der Schwere der psychischen Erkrankung. In der Regel wird zunächst eine Kurzzeittherapie im Umfang von zweimal 12 Sitzungen à 50 Minuten beantragt, die im weiteren Verlauf ggf. in eine Langzeittherapie mit insgesamt maximal 80 Sitzungen à 50 Minuten umgewandelt werden kann. Zu Beginn einer Behandlung werden in der Regel wöchentliche Termine vereinbart. Der Abstand zwischen den Sitzungen kann im Verlauf dem Bedarf angepasst und ggf. vergrößert werden. Bei Bedarf und der entsprechenden Bereitschaft besteht auch die Möglichkeit, nahe Bezugspersonen wie den/ die Partner*in mit in die Therapie einzubeziehen.




Private Krankenversicherung/ Beihilfe

Praxisraum

In der Regel werden die Kosten für eine Richtlinien-Psychotherapie von den privaten Krankenversicherungen sowie den Beihilfestellen erstattet.

Üblicherweise übernehmen die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen fünf probatorische Sitzungen (siehe oben). Daran anschließend kann entweder eine Kurzzeittherapie (Verhaltenstherapie) im Umfang von 25 Sitzungen a 50 Minuten oder eine Langzeittherapie (Verhaltenstherapie) im Umfang von 45 Sitzungen a 50 Minuten beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf ein Gesamtkontingent von insgesamt maximal 80 Sitzungen à 50 Minuten möglich.

Im Einzelfall hängt die Kostenerstattung von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Um abzuklären, in welchem Umfang bzw. unter welchen Voraussetzungen Ihre Krankenkasse/Beihilfestelle die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) übernimmt, können Sie sich an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle wenden oder in Ihren Vertragsunterlagen nachlesen.